Dieselgate

Linne T-W (2019)
Bielefeld: Universität Bielefeld.

Bielefelder E-Dissertation | Deutsch
 
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OA 1.09 MB
Autor*in
Linne, Tim-Werner
Gutachter*in / Betreuer*in
Abstract / Bemerkung
In vorliegender Untersuchung sollen die rechtlichen Folgen und Rechtsprobleme erörtert werden, die mit dem Skandal einhergehen, der unter dem Begriff „DieselGate“ bekannt geworden ist. Dabei ist es notwendig, die Vorgänge im Einzelnen genauer zu untersuchen, die Chronologie des Skandals aufzuzeigen und die einzelnen Rechtsprobleme zu identifizieren und zu erörtern.

Wegen der besonderen Bedeutung des involvierten Konzerns, der Volkswagen Aktiengesellschaft, soll ein besonderes Augenmerk auf die strafrechtlichen Zurechnungsprobleme der Organisationsherrschaft in Wirtschaftsunternehmen gelegt werden. Es stellt sich mithin nicht nur die Frage, welche einzelnen Delikte innerhalb des Skandals verwirklich worden sein könnten, sondern auch, ob es gelingt, die Beteiligten innerhalb der Führung des Konzerns als Täter zu bestrafen oder, ob sie nur als Teilnehmer verurteilt werden können. Außer Acht gelassen werden dabei die steuerstrafrechtlichen Aspekte und die Geschäftsherrenhaftung. Zur Erörterung der grundsätzlichen Frage, ob die Rechtsfigur eines Täters hinter dem Täter möglich und notwendig ist, soll ebenfalls der besagte Skandal dienen, um die Materie zu veranschaulichen. Aufgearbeitet wird somit nicht nur die Frage, inwiefern sich Strafbarkeiten daraus ergeben, wenn Emissionsreinigungssysteme entgegen geltenden Rechts so manipuliert werden, dass sie zwar vorgeschriebene Tests unter Laborbedingungen bestehen, unter realen Bedingungen dann jedoch völlig anders arbeiten und somit wesentliche Höchstgrenzen bestimmter Emissionen überschreiten. Sondern es wird auch herausgearbeitet, wie weit die Strafbarkeit als Täter in den einzelnen Hierarchiestufen eines Konzerns reichen kann. Es ist mithin noch zu klären, ob auch diejenigen, die weiter im Hintergrund arbeiten, also nicht unmittelbar und persönlich an der strafbaren Handlung mitwirken, Täter seien können, wenn der unmittelbar Handelnde keinen Defekt aufweist. Unumstritten ist bislang die mittelbare Täterschaft dann, wenn bei dem Werkzeug ein Defekt vorliegt, welchen der mittelbare Täter dazu ausnutzt, die Tatherrschaft zu erlangen. Fraglich ist jedoch, ob auch dann mittelbare oder eine andere Form der Täterschaft vorliegt, wenn der unmittelbar Handelnde volldeliktisch, mithin ohne jeden Defekt handelt.
Jahr
2019
Page URI
https://pub.uni-bielefeld.de/record/2938659

Zitieren

Linne T-W. Dieselgate. Bielefeld: Universität Bielefeld; 2019.
Linne, T. - W. (2019). Dieselgate. Bielefeld: Universität Bielefeld. doi:10.4119/unibi/2938659
Linne, Tim-Werner. 2019. Dieselgate. Bielefeld: Universität Bielefeld.
Linne, T. - W. (2019). Dieselgate. Bielefeld: Universität Bielefeld.
Linne, T.-W., 2019. Dieselgate, Bielefeld: Universität Bielefeld.
T.-W. Linne, Dieselgate, Bielefeld: Universität Bielefeld, 2019.
Linne, T.-W.: Dieselgate. Universität Bielefeld, Bielefeld (2019).
Linne, Tim-Werner. Dieselgate. Bielefeld: Universität Bielefeld, 2019.
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Zuletzt Hochgeladen
2019-11-13T12:42:49Z
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